VIII-D.5.2
VVOEGFAMZGVVO
CH-GL
Art. 2 Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen (VVO EG FamZG) - Geltendmachung des Anspruchs
Art. 2 VVO EG FamZG · Geltendmachung des Anspruchs
1. Arbeitnehmende haben den Anspruch auf Familienzulagen durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars beim Arbeitgeber geltend zu machen.
2. Selbstständigerwerbende, Arbeitnehmende eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers und Nichterwerbstätige haben den Anspruch auf Familienzulagen durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der Familienausgleichskasse geltend zu machen.
3. Machen Anspruchsberechtigte ihren Anspruch nicht selbst geltend, so kann die Anmeldung durch den andern Elternteil, die gesetzliche Vertretung sowie die Person oder Amtsstelle, die für das Kind sorgt, erfolgen.