Abteilung Arbeit
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Der Abteilung Arbeit obliegt der Vollzug, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Insbesondere ist sie zuständige Behörde gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1. Die tripartite Kommission gemäss Artikel 360b OR wird vom Regierungsrat gewählt und besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Sie setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Kantons zusammen.
2. Sie untersteht dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und kann Experten beiziehen.
3. Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie kann ein Sekretariat bestimmen.
4. Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, welches insbesondere die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der Kommission regelt sowie die Höhe und die Modalitäten der Entschädigungen nach Artikel 9 der Entsendeverordnung bestimmt.
1. Die Mitglieder der tripartiten Kommission werden nach Massgabe des Beschlusses über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder[[1]](#paragraphtext_content_fn_196646_2_1_c) entschädigt.
1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[2]](#paragraphtext_content_fn_196647_2_2_c).
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.