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VIII-B.41.1 CH-GL

Kanton Glarus VIII-B.41.1

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Landsgemeinde gewährt für Lärmschutzmassnahmen an Kantonsstrassen in den Jahren 1999-2004 einen Bruttokredit von 14'000'000 Franken.

1. Die Freigabe des Kredites hat nach jährlichen Bauprogrammen zu erfolgen, die vom Regierungsrat dem Landrat zu unterbreiten sind; es sind hierbei die Dringlichkeit der Sanierung (Anteil der Gebiete mit Alarmwertüberschreitung), die finanziellen Möglichkeiten des Staatshaushaltes und die Verfügbarkeit der Bundesmittel zu berücksichtigen. Mit den ersten Sofortmassnahmen wird bereits 1999 begonnen.

1. Die Finanzierung und Tilgung erfolgt nach Artikel 88 des Strassengesetzes[[1]](#paragraphtext_content_fn_129578_2_1_c).

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