Verordnung über die Erhebung einer Abgabe auf die Deponierung von Abfällen (Deponieabgabeverordnung, DAV) - Gegenstand (DAV)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Für die Deponierung von Abfällen, welche auf Deponien des Types A und B gemäss Artikel 35 Absatz 1 der Abfallverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_393897_2_2_c) zugelassen sind, wird eine Abfallabgabe eingefordert. Diese Abgabe ist zweckgebunden und dient der Bezahlung von Kosten, die beim Kanton zufolge der Sanierung von Deponien und andern durch Abfälle belastete Standorte sowie für entsprechende Abklärungen anfallen.
1. Die Abgabe ist vom Betreiber von Deponien des Types A und B geschuldet.
1. Die Abgabe beträgt zwei Franken pro losen Kubikmeter bzw. 1.25 Franken pro Tonne Typ B-Material und einen Franken pro losen Kubikmeter Typ A-Material.
2. Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, über die angelieferten Mengen Buch zu führen und auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
1. Die für das jeweilige Vorjahr geschuldete Abgabe ist bis spätestens Ende Februar des laufenden Jahres zu zahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 Prozent p.a. verlangt.
1. Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die Abteilung Umweltschutz und Energie.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.