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VIII-B.3.2 CH-GL

Art. 32 Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtverwertung im Linthgebiet - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 32 Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtverwertung im Linthgebiet · Übergangsbestimmungen

1. Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 26. Juni 2006.

2. Nach Annahme der Statutenänderung[[2]](#paragraphtext_content_fn_932000_2_2_c) gemäss Artikel 31 bedarf diese der Genehmigung durch die Regierungsräte der Kantone Glarus und Schwyz sowie durch das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen[[3]](#paragraphtext_content_fn_932000_2_3_c).

3. Vorbehältlich der Genehmigung treten diese Statuten per 1. Januar 2026 in Kraft.

4. Die Delegiertenversammlung vom Herbst 2025 ist zuständig für die Beschlussfassung über das Budget für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026.

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