Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII-B.1.6 CH-GL

Kanton Glarus VIII-B.1.6

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Soweit die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich.

1. Die zuständige Gemeindebehörde kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | wenn die Anwendung der Empfehlungen unverhältnismässig wäre und keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | wenn die Anwendung der Empfehlungen zu einer schweren Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kultur- oder Baudenkmals führen würde. | | |

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

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