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VIII-B.1.4 USV CH-GL

Verordnung zum Kantonalen Umweltschutzgesetz (Umweltschutzverordnung, USV) - Umweltschutz im öffentlichen Dienst (USV)

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ist die Umweltverträglichkeit der angebotenen Verfahren, Ausrüstungen und Materialien als wichtiges Kriterium des Zuschlages zu berücksichtigen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle informiert die Departemente und die Gemeinden über Möglichkeiten zur Ausbildung der Behördenmitglieder und Angestellten im Umweltschutzbereich.

Schutz vor Luftverunreinigungen und Lichtemissionen

1. Die Gemeinden sind zuständig für die Kontrolle von

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | Öl- und Gasfeuerungen unter 350 Kilowatt Feuerungswärmeleistung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | Feststofffeuerungen unter 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung. | | |

2. Der Kanton ist zuständig für die Kontrolle aller übrigen Anlagen, die der Luftreinhalteverordnung unterstellt sind.

Schutz vor Luftverunreinigungen und Lichtemissionen

1. Für die Kontrollen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden (Art. 4 Abs. 1) setzt die Gemeinde einen Feuerungskontrolleur ein. Sie ordnet bei ungenügenden Kontrollresultaten die notwendigen Massnahmen an.

2. Die Betreiber übernehmen die Kosten für die Routinekontrollen.

3. Die Gemeinden können die im Rahmen eines Serviceabonnements durchgeführte Feuerungskontrolle anerkennen, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | zwischen der Gemeinde und der Fachfirma ein Vertrag abgeschlossen wird; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der administrative und Kontrollaufwand der Gemeinde von der Fachfirma entschädigt wird; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | der Feuerungskontrolleur innerhalb einer Kontrollperiode bei mindestens 10 Prozent der von Fachfirmen geprüften Feuerungen Stichprobenmessungen durchführt. Bei ungenügendem Ergebnis der Stichprobenmessung verrechnet die Gemeinde der Fachfirma die anfallenden Kosten. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die Fachfirmen über entsprechend ausgebildetes Personal und Messgeräte verfügen und eine zuverlässige Kontrolle garantieren. | | |

4. Der von der Gemeinde eingesetzte Feuerungskontrolleur beurteilt auch die im Rahmen von Serviceabonnements durchgeführten Kontrollen auf Vollständigkeit und Einhaltung der Grenzwerte.

Schutz vor Luftverunreinigungen und Lichtemissionen

1. Holzfeuerungen mit einer Leistung von weniger als 70 Kilowatt müssen gemäss den Vorgaben der Luftreinhalteverordnung kontrolliert beziehungsweise gemessen werden. Die Kontrolle beziehungsweise Messung erfolgt im Auftrag des Anlagenbetreibers durch den beauftragten Kaminfeger, durch den von der Gemeinde bestimmten Kontrolleur oder im Rahmen eines Serviceabonnements.

Schutz vor Luftverunreinigungen und Lichtemissionen

1. Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | die Zulassung von Kontrolleuren für die Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Leistung von weniger als 350 Kilowatt und von Feststofffeuerungen mit einer Leistung von weniger als 70 Kilowatt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Anleitung und Überwachung der durch die Gemeinden und Fachfirmen beauftragten Feuerungskontrolleure und die Koordination ihrer Tätigkeiten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | die Ausarbeitung eines Pflichtenheftes für die Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Leistung von weniger als 350 Kilowatt und von Feststofffeuerungen mit einer Leistung von weniger als 70 Kilowatt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. **\*** | die Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen für die Feuerungskontrolle; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | die Kontrolle der dem Kanton übertragenen Anlagen; die kantonale Verwaltungsbehörde kann diese Kontrollen auch Privaten übertragen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f. | die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Sanierungen im Zuständigkeitsbereich des Kantons; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g. | der Entscheid über die Gewährung von Erleichterungen bei Sanierungen. | | |

2. ...

Schutz vor Luftverunreinigungen und Lichtemissionen

1. Die zuständigen Behörden treffen im Rahmen der Nutzungsplanung und bei der Erteilung von Bewilligungen die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von übermässigen oder unnötigen Lichtemissionen durch Bauten und Anlagen.

Schutz vor Lärm

1. Die Gemeinde vollzieht unter Vorbehalt von Artikel 8 die bundesrechtlichen Vorschriften über

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | die Durchführung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, soweit dies im Zusammenhang mit der Errichtung, der wesentlichen Änderung sowie der Sanierung öffentlicher oder konzessionierter ortsfester Anlagen erforderlich ist (Art. 10, 15 und 18 Lärmschutz-Verordnung, LSV)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_197721_2_2_c); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | Veranstaltungen mit Schall gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_197722_2_3_c). | | |

2. Die Gemeinde erbringt zuhanden der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde bei Neueinzonungen von Bauzonen den Nachweis, dass die Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung (Art. 29 LSV) eingehalten werden können.

3. Die Gemeinde ist verantwortlich für die Erstellung und Durchführung von Lärmsanierungsprogrammen entlang von Gemeindestrassen.

Schutz vor Lärm

1. ...

2. Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen ausser den im Gesetz genannten Aufgaben

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das Führen von Verzeichnissen über die Lärmbelastung bei bestehenden lärmigen Anlagen, soweit nicht der Bund hierfür zuständig ist, insbesondere die Ausarbeitung von Lärmkatastern entlang von Strassen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der Vollzug der Lärmschutzverordnung bei Eisenbahnen und Flugfeldern, soweit nicht der Bund oder eine andere Behörde dafür zuständig ist; | | |

| | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | ... | | | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die Gewährung von Erleichterungen, wenn die Forderungen des Mindestschallschutzes nicht eingehalten werden können (Art. 32 Abs. 3 LSV); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | die Prüfung der von den zuständigen Strassenbaubehörden (Art. 83 Strassengesetz) ausgearbeiteten Lärmsanierungsprogramme bei Strassen; | | |

| | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | f. **\*** | ... | | | | |

3. Die mit dem Strassenbau befasste kantonale Verwaltungsbehörde sorgt für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | die Erstellung von Lärmsanierungsprogrammen bei Kantonsstrassen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | die Abstimmung des Vorgehens mit den Gemeinden bei allen Lärm- und Schallschutzmassnahmen an Kantonsstrassen im Rahmen von Lärmsanierungsprogrammen. In Streitfällen entscheidet der Regierungsrat. | | |

Umweltgefährdende Chemikalien

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde vollzieht die Aufgaben gemäss Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_429457_2_4_c).

2. Für Anwendungen von Pflanzenschutzmittel an geschlagenem Holz ausserhalb des Waldes ist eine Bewilligung nach Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald[[5]](#paragraphtext_content_fn_445169_2_5_c) notwendig.

Umweltgefährdende Chemikalien

1. Der Regierungsrat regelt die weiteren Zuständigkeiten der kantonalen Vollzugsorgane im Bereich besonders gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände.

Bodenschutz

1. Fallen bei einer Sanierung aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes Kosten für die öffentliche Hand an, so entscheidet das zuständige Departement über die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden. Es berücksichtigt dabei die Verantwortlichkeiten sowie die Kostenhöhe.

2. Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Altlastenfonds.

Bodenschutz

1. Die zuständige Baubewilligungsbehörde entscheidet über die Verwertung von abzutragendem Ober- und Unterboden gemäss den Vorgaben von Artikel 18 der Abfallverordnung[[6]](#paragraphtext_content_fn_429461_2_6_c).

2. Der Boden soll, wenn immer möglich, zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Böden im Kanton verwendet werden.

Katastrophen- und Strahlenschutz

1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Organisation und Betrieb eines kantonalen Schadendienstes (Öl- und Chemiewehr). Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt dem zuständigen Departement.

Bodenschutz

1. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist Vollzugsbehörde im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 und 3 der Störfallverordnung[[7]](#paragraphtext_content_fn_429462_2_7_c).

Abfälle und Sanierung von belasteten Standorten

1. Kompostanlagen für ein Einzugsgebiet von weniger als 500 Einwohnern sind von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes ausgenommen.

Abfälle und Sanierung von belasteten Standorten

1. Die Gemeinde kann bei der Erstellung, Änderung oder dem Abbruch von Bauten und Anlagen Angaben über die Entsorgung der anfallenden Bauabfälle verlangen.

1a Sofern bei Bauvorhaben ein Entsorgungskonzept gemäss Artikel 16 der Abfallverordnung zu erstellen ist, kann die Gemeinde nach Abschluss der Bauarbeiten einen Nachweis verlangen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt worden sind.

2. Sonderabfälle aus Industrie und Gewerbe werden vom Kanton verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigt, wenn weder der Abgeber noch der Empfänger ermittelt werden kann oder wenn die Entsorgungspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit der Pflichtigen nicht erfolgen kann.

Abfälle und Sanierung von belasteten Standorten

1. ...

2. Die Kosten für die Entsorgung von Kleinmengen aus Haushaltungen von weniger als zehn Kilogramm pro Haushalt und Jahr werden von der Gemeinde übernommen.

3. ...

Abfälle und Sanierung von belasteten Standorten

1. Fallen bei der Sanierung aufgrund von Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes Kosten für die öffentliche Hand an, so entscheidet das zuständige Departement über die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinde. Es berücksichtigt dabei die Verantwortlichkeiten sowie die Kostenhöhe.

2. Der Kanton und die zuständige Gemeinde tragen je die Hälfte der Ausfallkosten für die Sanierung von Schiessanlagen für Armee- und Sportwaffen, die nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrags verbleiben.

3. Bei der Sanierung von Jagdschiessanlagen, auf denen der Treffsicherheitsnachweis für Jagdberechtigte erbracht wird, werden die Ausfallkosten nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrages zu 95 Prozent vom Kanton getragen.

Abfälle und Sanierung von belasteten Standorten

1. Wenn Bauten und Anlagen, die sich auf einen mit Abfällen belasteten Standort auswirken, erstellt oder geändert werden, so sorgt die Baubewilligungsbehörde dafür, dass der Bauherr vor Bewilligungserteilung Art, Umfang und Lage der Belastungen abklärt und Massnahmen zur Behebung oder Verminderung der Belastung erarbeitet und sie im Rahmen der Bauausführung durchführt.

2. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde berät die Baubewilligungsbehörde beim Vollzug der Vorschriften über die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen auf einem mit Abfällen belasteten Standort.

3. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist für den Vollzug von Artikel 3 der Altlasten-Verordnung[[8]](#paragraphtext_content_fn_429475_2_8_c) zuständig.

Abfälle und Sanierung von belasteten Standorten

1. Für die Projektierung, Erstellung und Änderung von Anlagen zur Behandlung von Sonderabfällen kann der Kanton Beiträge leisten, sich kapitalmässig beteiligen, Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen.

2. Der Ersteller hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

3. Die Subventionsbehörde kann ihre Beitragsleistung davon abhängig machen, dass die interessierten Gemeinden zusammen Beiträge bis zur Höhe des Kantonsbeitrages leisten.

Schutz vor invasiven gebietsfremden Organismen

1. Die Koordination des Schutzes vor invasiven gebietsfremden Organismen obliegt der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.

2. Die Gemeinde bezeichnet eine für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Organismen zuständige Stelle.

3. Sie überprüft die auf ihrem Gemeindegebiet gemeldeten beziehungsweise bekämpften Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen. Sie kann dafür Dritte beauftragen.

4. Für die Meldung, die Überprüfung und die Publikation von Vorkommen invasiver Organismen stellt der Kanton geeignete elektronische Hilfsmittel zur Verfügung.

Schutz vor invasiven gebietsfremden Organismen

1. Als Grundlage für die Festlegung der Melde- und Bekämpfungspflicht durch den Regierungsrat dient Anhang 2 der Freisetzungsverordnung[[9]](#paragraphtext_content_fn_429483_2_9_c) und Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei[[10]](#paragraphtext_content_fn_429483_2_10_c). Zusätzlich dazu kann der Regierungsrat für weitere Organismen eine Melde- und Bekämpfungspflicht anordnen.

2. Der Regierungsrat legt den zeitlichen und örtlichen Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht fest. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Unterhalt oder die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen durch Dritte zu dulden ist.

Schutz vor invasiven gebietsfremden Organismen

1. Der Regierungsrat definiert zudem die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotversuchen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen.

2. Soweit chemische Hilfsmittel für die Bekämpfung erforderlich sind, sind entsprechende Fachleute beizuziehen. Bei der Bekämpfung von gesundheitsgefährdenden Arten sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen.

3. Weitergehende Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.

Schutz vor invasiven gebietsfremden Organismen

1. Der Kanton übernimmt maximal 50 Prozent der Kosten für die Bekämpfung der Arten nach Artikel 20b Absatz 2.

2. Der Regierungsrat legt die Beiträge und die Abrechnungsmodalitäten fest.

3. Für die Abrechnung stellt der Kanton ein geeignetes elektronisches Hilfsmittel zur Verfügung.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

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