VIII-A.3.2
CH-GL
Art. 2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen - Kündigung und Änderung
Art. 2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen · Kündigung und Änderung
1. Zuständig für die Genehmigung von Änderungen an der WFV oder deren Kündigung ist der Landrat.