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VIII-A.3.2 CH-GL

Art. 2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen - Kündigung und Änderung

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Art. 2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen · Kündigung und Änderung

1. Zuständig für die Genehmigung von Änderungen an der WFV oder deren Kündigung ist der Landrat.

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