VIII-A.3.2
CH-GL
Beitritt
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen - Beitritt
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1. Der Kanton Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) bei.
Art. 2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen - Kündigung und Änderung
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1. Zuständig für die Genehmigung von Änderungen an der WFV oder deren Kündigung ist der Landrat.