Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-E.3 CH-GL

Art. 4 Verordnung über Rohrleitungsanlagen - Delegation

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Art. 4 Verordnung über Rohrleitungsanlagen · Delegation

1. Das Departement ist ermächtigt, die Vorbereitung der Entscheide über die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäss Artikel 3 sowie die technische Aufsicht dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches, vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG), zu übertragen.

2. Die Details sind in einem Vertrag zu regeln.

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