VII-E.3
CH-GL
Art. 4 Verordnung über Rohrleitungsanlagen - Delegation
Art. 4 Verordnung über Rohrleitungsanlagen · Delegation
1. Das Departement ist ermächtigt, die Vorbereitung der Entscheide über die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäss Artikel 3 sowie die technische Aufsicht dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches, vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG), zu übertragen.
2. Die Details sind in einem Vertrag zu regeln.