VII-E.3
CH-GL
Art. 3 Verordnung über Rohrleitungsanlagen - Anlagen unter Aufsicht des Kantons
Art. 3 Verordnung über Rohrleitungsanlagen · Anlagen unter Aufsicht des Kantons
1. Das Departement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen.
2. Die Verfahren für die Bau- bzw. die Betriebsbewilligung richten sich sinngemäss nach dem Plangenehmigungsverfahren (Art. 5 ff.) bzw. nach den Vorschriften über die Betriebsbewilligung (Art. 19 ff.) der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.