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VII-E.3 CH-GL

Art. 2 Verordnung über Rohrleitungsanlagen - Anlagen unter Aufsicht des Bundes

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Art. 2 Verordnung über Rohrleitungsanlagen · Anlagen unter Aufsicht des Bundes

1. Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, nimmt das Departement zuhanden der Bundesbehörden zum Projekt und allfälligen Einsprachen Stellung.

2. Die Aufsicht über diese Anlagen obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat.

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