VII-E.3
CH-GL
Art. 2 Verordnung über Rohrleitungsanlagen - Anlagen unter Aufsicht des Bundes
Art. 2 Verordnung über Rohrleitungsanlagen · Anlagen unter Aufsicht des Bundes
1. Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, nimmt das Departement zuhanden der Bundesbehörden zum Projekt und allfälligen Einsprachen Stellung.
2. Die Aufsicht über diese Anlagen obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat.