Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-E.3 CH-GL

Allgemeines, Zuständigkeit

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die Vorschriften des Bundes, die bestimmen, ob die Anlage der Aufsicht des Bundes oder des Kantons untersteht.

2. Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, werden vom Departement Bau und Umwelt (Departement) in Zusammenarbeit mit den interessierten Verwaltungsstellen wahrgenommen.

1. Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, nimmt das Departement zuhanden der Bundesbehörden zum Projekt und allfälligen Einsprachen Stellung.

2. Die Aufsicht über diese Anlagen obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat.

1. Das Departement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen.

2. Die Verfahren für die Bau- bzw. die Betriebsbewilligung richten sich sinngemäss nach dem Plangenehmigungsverfahren (Art. 5 ff.) bzw. nach den Vorschriften über die Betriebsbewilligung (Art. 19 ff.) der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.

1. Das Departement ist ermächtigt, die Vorbereitung der Entscheide über die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäss Artikel 3 sowie die technische Aufsicht dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches, vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG), zu übertragen.

2. Die Details sind in einem Vertrag zu regeln.

1. Kantonale Alarmstelle nach Artikel 32 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes ist die Einsatzzentrale der Kantonspolizei.

1. Für die Kosten der Prüfung von Vorlagen, der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligungen und der Überwachung der Anlagen kann das TISG den Gesuchstellern und Betreibern direkt Rechnung stellen.

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