VII-E.2
CH-GL
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich
Kontrollbefugnis - Verzeichnis und Veröffentlichung
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich
1. Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur privaten Kontrolle befugten Personen.
2. Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.