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VII-E.2 CH-GL

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

Übergangsbestimmungen
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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

1. Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

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