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VII-E.2 CH-GL

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

Austritt und Auflösung
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

1. Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

2. Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.

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