VII-E.2
CH-GL
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich
Streitigkeiten zwischen den Kantonen
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich
1. Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben. Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.