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VII-E.2 CH-GL

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

Finanzierung - Gebühren
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

1. Wer zur privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | einmalige Aufnahmegebühr von 400 Franken für einen Fachbereich und 200 Franken für jeden weiteren Fachbereich; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | wiederkehrende Jahresgebühr von 100 bis 250 Franken je Fachbereich und Jahr. | | |

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