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VII-E.2 CH-GL

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

Zweck
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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

1. Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden private Kontrolle).

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