Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-E.1.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Energiegesetz - Begriffe

Anforderungen an Bauten und Anlagen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung zum Energiegesetz · Begriffe

1. Der Regierungsrat umschreibt die Begriffe Baute/Gebäude, Anlage, Ausstattungen und Ausrüstungen/Gebäudetechnische Anlagen, vom Umbau oder von der Umnutzung betroffene Bauteile sowie weitere Begriffe in seinen Ausführungsbestimmungen[[2]](#paragraphtext_content_fn_810145_2_2_c).

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