VII-E.1.2
CH-GL
Art. 2 Verordnung zum Energiegesetz - Begriffe
Anforderungen an Bauten und Anlagen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung zum Energiegesetz · Begriffe
1. Der Regierungsrat umschreibt die Begriffe Baute/Gebäude, Anlage, Ausstattungen und Ausrüstungen/Gebäudetechnische Anlagen, vom Umbau oder von der Umnutzung betroffene Bauteile sowie weitere Begriffe in seinen Ausführungsbestimmungen[[2]](#paragraphtext_content_fn_810145_2_2_c).