VII-D.41.4
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal - Bewilligung
Bewilligungspflicht
Art. 2 Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal · Bewilligung
1. Motorschiffe dürfen auf dem Linthkanal nur mit einer Bewilligung verkehren.
2. Eine Bewilligung ist ebenfalls erforderlich für Flosse und für das gewerbsmässige Befahren des Linthkanals mit anderen Schiffen.
3. Keine Bewilligung benötigen die Organe des Linthwerkes, der Polizei, des Rettungsdienstes und der Fischereiaufsicht, soweit sie amtliche Aufgaben erfüllen.