VII-D.4.2
CH-GL
Art. 3a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge - Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee
Art. 3a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge · Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt auf dem Klöntalersee 15 Stundenkilometer und tritt mit dem Anbringen der entsprechenden Signalisation in Kraft.
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Departement für Sicherheit und Justiz
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