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VII-D.4.2 CH-GL

Art. 3a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge - Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee

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Art. 3a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge · Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt auf dem Klöntalersee 15 Stundenkilometer und tritt mit dem Anbringen der entsprechenden Signalisation in Kraft.

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