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VII-D.4.2 CH-GL

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge - Kantonspolizei

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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei versieht den See- und Gewässerpolizeidienst auf den kantonalen Gewässern.

2. Die Kantonspolizei erlässt Verbote und Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt auf den Binnengewässern des Kantons und erteilt Bewilligungen für nautische Veranstaltungen, soweit nicht durch übergeordnetes oder interkantonales Recht eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

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