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VII-D.4.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge - Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge · Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

1. Dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt obliegen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung von Schiffen, Schiffsführern und Besatzungen zum Schiffsverkehr sowie die Erteilung der Bewilligungen für bewilligungspflichtige Transporte auf Gewässern, soweit nicht durch interkantonales Recht eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.

2. Ihm obliegen zudem die Erhebung und der Bezug der Wasserfahrzeugsteuer.

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