Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-D.4.2 CH-GL

Departement für Sicherheit und Justiz

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Das Departement für Sicherheit und Justiz übt die Aufsicht über den Vollzug aus. Es vollzieht das Bundesrecht, die interkantonalen Vereinbarungen und die Vorschriften des kantonalen Gesetzes, soweit nicht durch interkantonales Recht oder diese Verordnung eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.

1. Dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt obliegen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung von Schiffen, Schiffsführern und Besatzungen zum Schiffsverkehr sowie die Erteilung der Bewilligungen für bewilligungspflichtige Transporte auf Gewässern, soweit nicht durch interkantonales Recht eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.

2. Ihm obliegen zudem die Erhebung und der Bezug der Wasserfahrzeugsteuer.

1. Die Kantonspolizei versieht den See- und Gewässerpolizeidienst auf den kantonalen Gewässern.

2. Die Kantonspolizei erlässt Verbote und Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt auf den Binnengewässern des Kantons und erteilt Bewilligungen für nautische Veranstaltungen, soweit nicht durch übergeordnetes oder interkantonales Recht eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt auf dem Klöntalersee 15 Stundenkilometer und tritt mit dem Anbringen der entsprechenden Signalisation in Kraft.

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