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VII-D.3.1 CH-GL

Art. 2 Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen

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Art. 2 Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug der sich aus der Verordnung und dem Konkordat ergebenden Aufgaben beauftragt.

2. Er kann auch, was die nicht eidgenössisch konzessionierten Transport anlagen angeht, weitergehende oder ergänzende kantonale Vorschriften und Weisungen erlassen.

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