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VII-C.11.9 CH-GL

Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege.

2. Die Fachstelle kann einzelne Aufgaben geeigneten Fachorganisationen übertragen.

1. Die Fuss- und Wanderwege werden in Wegnetzplänen festgehalten. Diese Pläne enthalten einerseits die erstellten und anderseits die vorgesehenen Wege.

2. Die Wegnetzpläne sind mindestens alle zehn Jahre der Entwicklung anzupassen.

1. Im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_615376_2_2_c) erstellen die Gemeinden Pläne über die Fusswegnetze innerhalb der geschlossenen Ortslage.

1. Die kantonale Fachstelle erarbeitet zusammen mit den Gemeinden und den Fachorganisationen die Entwürfe für die Wanderwegnetzpläne.

2. Der Regierungsrat genehmigt die Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungsverfahren, in das die Öffentlichkeit einbezogen ist.

3. Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens überarbeitet die kantonale Fachstelle die Entwürfe zuhanden des Regierungsrates. Der Regierungsrat erlässt die Wanderwegnetzpläne; diese sind für die Behörden verbindlich.

1. Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begangene Strassen im Sinne des Strassengesetzes.

2. In den Netzplänen aufgenommene, bestehende Fuss- und Wanderwege stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte. Diese sorgen dafür, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des Strassengesetzes sowie die Markierung gewährleistet sind.

3. Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Gemeinden auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.

4. Erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart sowie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

5. Der Ersatz eines in den Netzplänen enthaltenen Fuss- und Wanderweges ist Sache des Verursachers des Ersatzgrundes.

1. Der Kanton kann Beiträge bis 45 Prozent an die Erstellungs-, Markierungs- und Unterhaltskosten von Wanderwegen leisten, die im Netzplan enthalten sind.

2. Er kann Beiträge an private Fachorganisationen ausrichten, sofern diesen Aufgaben gemäss Artikel 1 Absatz 2 übertragen werden.

3. Über die Zusprechung von Beiträgen entscheidet bis 25 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat.

1. Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Organisationen zu, welche sich statutengemäss mit Fuss- und Wanderwegen befassen.

1. Die kantonale Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwege obliegt dem zuständigen Departement.

1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

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