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VII-B.55.4 CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes - Vorbehalt besonderer Vorschriften

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes · Vorbehalt besonderer Vorschriften

1. Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 23. November 2003 über die Schifffahrt auf dem Linthkanal[[2]](#paragraphtext_content_fn_697584_2_2_c).

2. Für das Fahren und Reiten auf den Anlagen des Linthwerkes gilt die Verordnung vom 23. November 2003 über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes[[3]](#paragraphtext_content_fn_697585_2_3_c).

3. Für die Fischerei im Linthkanal gilt die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee[[4]](#paragraphtext_content_fn_697586_2_4_c), soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält.

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