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VII-B.55.1 CH-GL

Kanton Glarus VII-B.55.1

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk wird genehmigt.

1. Dem Landrat wird die Kompetenz für künftige Beschlüsse im Zusammenhang mit der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk übertragen.

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