VII-B.55.1
CH-GL
Kanton Glarus VII-B.55.1
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (4 Artikel)
Ziff. 1 Beschluss über die Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
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1. Die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk wird genehmigt.
Ziff. 2 Beschluss über die Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
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1. Dem Landrat wird die Kompetenz für künftige Beschlüsse im Zusammenhang mit der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk übertragen.
Ziff. 3 Beschluss über die Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
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1. Die mit dem Beitritt verbundenen finanziellen Verpflichtungen werden jeweils auf dem Budgetweg geregelt.
Ziff. 4 Beschluss über die Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
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1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.