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VII-B.532.21 CH-GL

Art. 6 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Fristen

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Art. 6 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Fristen

1. Die Konzessionäre sind verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Konzession an gerechnet,

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsener Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen. | | |

2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionäre hin die Fristen angemessen verlängern.

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