VII-B.532.21
CH-GL
Art. 6 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Fristen
Art. 6 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Fristen
1. Die Konzessionäre sind verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Konzession an gerechnet,
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsener Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen. | | |
2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionäre hin die Fristen angemessen verlängern.