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VII-B.532.21 CH-GL

Art. 27 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Heimfall

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Art. 27 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Heimfall

1. Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession demselben Konzessionsnehmer (bzw. der Hefti Hätzingen AG, Glarus Süd) erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.

2. Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum demselben Konzessionsnehmer erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlage (Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert) am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes.

3. Bei Verwirkung der Konzession kann der Kanton das Heimfallrecht geltend machen.

4. Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss den Absätzen 1 bis 3 der Standortgemeinde abzutreten.

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