VII-B.532.21
CH-GL
Art. 23 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau
Art. 23 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau
1. Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, sind die Konzessionäre verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2. Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
3. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.