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VII-B.532.21 CH-GL

Art. 22 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Erlöschen der Konzession

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Art. 22 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Erlöschen der Konzession

1. Die Konzession erlischt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 24; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionäre; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | durch Verwirkung (Art. 21). | | |

2. Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Andererseits werden die Konzessionäre der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

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