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VII-B.532.21 CH-GL

Art. 21 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Verwirkung der Konzession

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Art. 21 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Verwirkung der Konzession

1. Die Konzession verwirkt, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Konzessionäre den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbrechen und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnehmen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Konzessionäre wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden. | | |

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