Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-B.532.21 CH-GL

Art. 18 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Gebühr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Gebühr

1. Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerkes haben die Konzessionäre in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten. Diese Gebühr nach dem Energiegesetz ist auch für die Anlageteile, welche keiner Konzession bedürfen, notwendig.

2. Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | 90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch den Landrat und deren Annahme durch die Gesuchsteller; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | 10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen. | | |

3. Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen den Konzessionären und dem Regierungsrat.

← Art. 17 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald Konzessionserteilung Art. 19 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →