VII-B.532.21
CH-GL
Art. 14 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Umwelt, Landschaft
Art. 14 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Umwelt, Landschaft
1. Beim Bau der Anlage ist auf die vorhandenen Lebensräume und die Landschaft Rücksicht zu nehmen, und es sind die notwendigen Ausgleichsmassnahmen spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlagen fertigzustellen.
2. Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
3. Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.