Art. 11 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald - Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
Art. 11 Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald · Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
1. Die Konzessionäre sind verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2. Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
3. Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes haben die Konzessionäre für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4. Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baues und Betriebes des Werkes an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, sind die Konzessionäre nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.