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VII-B.532.13 CH-GL

Art. 8 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen - Fischerei

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Art. 8 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen · Fischerei

1. Die Konzessionärin haftet für den Schaden, welcher der Fischerei durch die Trockenlegung des Niederurner Dorfbaches entsteht; über Art und Umfang der zu leistenden Entschädigung entscheidet der Regierungsrat.

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