VII-B.532.13
CH-GL
Art. 8 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen - Fischerei
Art. 8 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen · Fischerei
1. Die Konzessionärin haftet für den Schaden, welcher der Fischerei durch die Trockenlegung des Niederurner Dorfbaches entsteht; über Art und Umfang der zu leistenden Entschädigung entscheidet der Regierungsrat.