VII-B.532.13
CH-GL
Art. 7 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen - Forstwirtschaft
Art. 7 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen · Forstwirtschaft
1. Die mit der Rodungsbewilligung des Eidgenössischen Oberforstinspektorates vom 19. Januar 1978 erlassenen Auflagen und Bedingungen bilden integrierender Bestandteil dieser Konzession.
2. Den Bedürfnissen der Forstwirtschaft ist bei der Erstellung von Transportanlagen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen Rechnung zu tragen.