VII-B.532.13
CH-GL
Art. 4 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen - Erwerb von Grund und Rechten
Art. 4 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen · Erwerb von Grund und Rechten
1. Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der Anlagen nötig sind, hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
2. Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.
3. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.