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VII-B.532.13 CH-GL

Art. 3 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen - Genehmigungsverfahren

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Art. 3 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen · Genehmigungsverfahren

1. Vor Baubeginn hat die Konzessionärin dem Regierungsrat die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen.

2. Nach Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Ausführungspläne der Hauptprojekte im Doppel zuzustellen.

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