VII-B.532.13
CH-GL
Art. 2 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen - Dauer der Konzession
Art. 2 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen · Dauer der Konzession
1. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetriebnahme der neuen Anlagen an, erteilt.