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VII-B.532.13 CH-GL

Art. 2 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen - Dauer der Konzession

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Art. 2 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen · Dauer der Konzession

1. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetriebnahme der neuen Anlagen an, erteilt.

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