VII-B.1.4
RBGVV
CH-GL
Art. 8a Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung (Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV) - Elektronische Einreichung der Baugesuche
Baugesuchsunterlagen
Art. 8a Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Elektronische Einreichung der Baugesuche
1. Baugesuche sind mit sämtlichen Unterlagen und dem Unterschriftenblatt elektronisch über die Zustellplattform einzureichen.
2. Das Unterschriftenblatt ist vom Bauherrn entweder handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen. Ein handschriftlich unterzeichnetes Unterschriftenblatt kann eingescannt und über die Zustellplattform hochgeladen oder der zuständigen kommunalen Baubewilligungsbehörde in Papierform eingereicht werden.
3. Bei elektronischer Einreichung des Baugesuchs wird der Entscheid elektronisch über die Zustellplattform zugestellt.
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Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung (Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV) - Zuständiges Departement, Fachstelle
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