Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-B.1.2 CH-GL

Art. 4 Bauverordnung - Genehmigung von Planungsinstrumenten durch den Kanton

Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen
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Art. 4 Bauverordnung · Genehmigung von Planungsinstrumenten durch den Kanton

1. Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.

2. Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen, die Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.

3. Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zehn Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.

4. Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert 16 Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt.

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