VII-B.1.2
CH-GL
Art. 32 Bauverordnung - Gebäude
Baurecht - Begriffsbestimmungen (Graphiken im Anhang)
Art. 32 Bauverordnung · Gebäude
1. Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.