Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-B.1.2 CH-GL

Art. 32 Bauverordnung - Gebäude

Baurecht - Begriffsbestimmungen (Graphiken im Anhang)
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Art. 32 Bauverordnung · Gebäude

1. Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

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