VII-B.1.2
CH-GL
Art. 3 Bauverordnung - Beschwerdeverfahren
Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen
Art. 3 Bauverordnung · Beschwerdeverfahren
1. Beschwerden im Anwendungsbereich des Raumentwicklungs- und Baugesetzes werden innert sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Entscheid erledigt.
2. Die einvernehmliche und die durch Zwischenentscheid angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist.