Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-B.1.2 CH-GL

Art. 3 Bauverordnung - Beschwerdeverfahren

Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen
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Art. 3 Bauverordnung · Beschwerdeverfahren

1. Beschwerden im Anwendungsbereich des Raumentwicklungs- und Baugesetzes werden innert sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Entscheid erledigt.

2. Die einvernehmliche und die durch Zwischenentscheid angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist.

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