Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-A.2.4 GEOGV CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten (Geodatengebührenverordnung, GeoGV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Geodatengebührenverordnung, GeoGV · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeutet „Datensatz“ die zu einem Eintrag (ganze Nummer) in den Anhängen zur kantonalen Geoinformationsverordnung verfügbaren Geodaten des Kantonsgebiets.

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