VII-A.2.3
KGEOIV
CH-GL
Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Gebühren
Gebühren
Art. 39 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Gebühren
1. Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Geodatengebührenverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_868980_2_4_c). Wo der Bund für einen bestimmten Bereich einen Gebührentarif für den Bezug von Geodaten festlegt, gilt dieser auch für die Gebührenerhebung gestützt auf das EG GeoIG.
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