VII-A.2.3
KGEOIV
CH-GL
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Datenqualität
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Datenqualität
1. Das zuständige Departement bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden die für Geodaten und Geometadaten verbindlichen Regelungen.
2. Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geodaten und Geometadaten orientieren sich am Stand der Technik und der Normung auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Lagegenauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.