Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII-A.2.3 KGEOIV CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Datenqualität

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Datenqualität

1. Das zuständige Departement bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden die für Geodaten und Geometadaten verbindlichen Regelungen.

2. Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geodaten und Geometadaten orientieren sich am Stand der Technik und der Normung auf nationaler und internationaler Ebene.

3. Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Lagegenauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

← Art. 1 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Geltungsbereich Art. 3 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →