VI-F.2
PCG-RL
CH-GL
Art. 7 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Eignerstrategie
Steuerung der Beteiligungen
Art. 7 PCG-RL · Eignerstrategie
1. Der Regierungsrat erlässt für alle wichtigen Beteiligungen eine Eignerstrategie. Bei den übrigen Beteiligungen kann er eine Eignerstrategie auf Antrag des zuständigen Departements beschliessen.
2. Die Eignerstrategie wahrt den unternehmerischen Spielraum der Beteiligung.